Allgemeine Geschäftsbedingungen – Park-Xpress
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung auf unseren Parkplätzen, den Shuttle-Transfer zum Flughafen und wieder zurück auf das Betriebsgelände sowie alle für den Kunden erbrachten Leistungen.
Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es müsse schriftlich anerkannt sein.
2. Vertragsabschluss
Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung von Park-Xpress ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen zustande.
Vertragspartner sind der Kunde und Park-Xpress. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er Park-Xpress gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Park-Xpress eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten.
3. Zahlung, Preise, Leistungen
Park-Xpress ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen von Park-Xpress gegenüber Dritten.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der von Park-Xpress allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um maximal 10 % anheben.
Die Rechnung von Park-Xpress ist sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
Park-Xpress kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechungspreises verweigern.
Par-Xpress ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von Park-Xpress aufrechnen oder mindern.
4. Rücktritt
Par-Xpress räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Im Falle eines Rücktritts innerhalb der letzten 48 Stunden beansprucht Park-Xpress 50% der Buchungssumme, bei einer Stonierung innerhalb der letzten 24 Stunden, beansprucht Park-Xpress die volle buchungssumme als angemessene Entschädigung.
Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung der reservierten Leistungen von Park-Xpress sind bei der Schadenberechnung zugunsten des Kunden in Abzug zu bringen. Die vorstehende Regelung über die Entschädigung gilt auch, wenn der Kunde die gebuchte Leistung, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Innerhalb dieser Frist kann auch Park-Xpress vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen anderer Kunden vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Park-Xpress die Buchung nicht endgültig bestätigt. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen einer hierfür bestimmten Frist geleistet, so ist Park-Xpress ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
Der Kunde und Park- Xpress sind darüber hinaus jedoch berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten.
Als wichtiger Grund sind im übrigen insbesondere höhere Gewalt, erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder von Park-Xpress sowie die berechtigte Besorgnis von Park-Xpress, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Haftung von Park-Xpress
Kleine Schäden/Mängel (Bspw.: Macken, Dellen, Kratzer usw.) am Fahrzeug werden bei der Übergabe nicht aufgenommen.
Park-Xpress ist mit größter Sorgfalt bemüht, die Kunden rechtzeitig zu einer mitgeteilten Abflugzeit zum Flughafen zu befördern.
Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist jedoch nicht Vertragsgegenstand.
Park-Xpress haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt.
Bei Schäden durch Immissionen Dritter ist Park-Xpress vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Wild- und jeglichen Tierschäden und elementare Naturkräfte.
Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von Park-Xpress oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Park-Xpress sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Betriebsgelände von Park-Xpress verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden.
Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von Park-Xpress verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren.
Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Park-Xpress ab, soweit Park-Xpress aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird. Im Übrigen haftet Park-Xpress auf Schadensersatz unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens Park-Xpress.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet Park-Xpress nur und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Park-Xpress nur, wenn Kelekci-Parkservice das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von Park-Xpress ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Park-Xpress. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in zwei Jahren.
6. Haftung für Fahrzeugschäden:
Kleine Schäden/Mängel (Bspw.: Kratzer, Dellen usw.) am Fahrzeug werden bei der Übergabe nicht aufgenommen.
Das Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von Park-Xpress bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
Park-Xpress übernimmt keinerlei Haftung für den gleichwohl unwahrscheinlichen Fall, dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer eventuell ein Schaden auftritt.
Park-Xpress haftet zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer.
In keinem Fall haftet Park-Xpress für vom Fahrer bzw. Kunden auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden.
Die Fahrzeuge sind während der Standzeit versichert.
Die Fahrzeuge können für das Umparken für auch im Öffentlichen Raum abgestellt werden.
Haftung für Gepäckbeschädigung:
Park-Xpress übernimmt darüber hinaus keine Haftung für Schäden an Gepäckstücken des Kunden, die auf dem Firmengelände, von diesem selbstverschuldet oder nicht selbstverschuldet auftreten.
7. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Park-Xpress Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Stuttgart.
Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Stuttgart als Gerichtsstand.
Park-Xpress ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.